Nebenjobs und Aushilfsjobs – Aktuelle Stellenangebote

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20.03.2025
Haltern am See
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SPS-Programmierer für den Sondermaschinenbau (m/w/d)

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Die GFM Spezialmaschinenbau GmbH ist ein innovatives und international ausgerichtetes Unternehmen des Sondermaschinenbaus, welches seit mehr als 30 Jahren Fertigungs- und Verpackungsanlagen für Einwegprodukte aus Vliesstoff, Folie und Papier, für die Branchen Medizin, Hygiene und Gastronomie entwickelt,…

Nebenjobs – Das müssen Sie bei Ihrem Nebenjob beachten

nebenjobs - Anlagenbau

Ein Nebenjob oder auch Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit, die neben dem Hauptjob, während des Studiums oder in der Zeit der Kindererziehung verrichtet werden kann. Es gibt den 450 Euro-Job als geringfügige Beschäftigung die sich auf 15 Arbeitsstunden pro Woche beläuft und auch oft als Minijob bezeichnet wird. Bis zu dem Betrag von 450 € ist die Nebentätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Minijobber hat lediglich einen Beitrag in Höhe von 3,7 Prozent seines Verdienstes an die Rentenversicherung zu leisten. Auf Antrag ist jedoch auch eine Befreiung dieses Satzes möglich. Jeder Verdienst, der über diese Grenze hinausgeht, muss versteuert werden und unterliegt den Beiträgen zur Sozialversicherung. In diesem Fall wird der Nebenjob als Teilzeitjob bezeichnet. Wie hoch die Lohn- und Einkommenssteuer ausfällt, richtet sich nach der persönlichen Steuerklasse und dem Verdienst, der mit dem Teilzeitjob erzielt wird.

Steuerklasse und Arbeitszeiten

Es gibt sechs Steuerklassen. Hat ein Arbeitnehmer einen Hauptjob und eine Nebentätigkeit, hat er automatisch zwei Steuerklassen. Der Hauptjob wird abhängig von dem Familienstand einer Steuerklasse I bis IV zugeordnet. Die Nebentätigkeit bekommt automatisch die Steuerklasse VI, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit mehr als 450 € im Monat verdient. Hier ist zu beachten, dass in dieser Steuerklasse die höchsten Steuerabzüge anfallen. In diesem Fall arbeiten die Nebenjobber 20 bis 30 Stunden pro Woche. Für die Steuerklassen I bis IV gilt ein Freibetrag in Höhe von 8.820 €. Die Steuerklasse VI sieht für Nebentätigkeiten keine Freibeträge vor. Der Steuerzahler muss ab dem ersten Euro, den er mit diesem Nebenjob verdient, Steuern bezahlen, sofern der Verdienst 450 € übersteigt. Wichtig ist ebenfalls zu beachten, dass der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung, die Aufnahme eines Nebenjobs zustimmen muss. Der Arbeitgeber des Nebenjobs ist dazu verpflichtet, diese Nebentätigkeit bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft anzumelden und in die jeweiligen Sozialversicherungen einzahlen.

Die Verdienstmöglichkeiten mit einem Nebenjob

Jeder Steuerzahler in Deutschland kann einen Nebenjob ausführen. Dementsprechend gibt es viele Angebote für Nebentätigkeiten, besonders beliebte Nebenjobs in Berlin und Nebenjobs in München sind beispielsweise Jobs als Taxifahrer, Servicekraft, Kassierer oder Minijobs im Bürobereich. Es gibt viele weitere Möglichkeiten, den eigenen Verdienst aufzustocken, etwa als Model, Komparse, Produktester oder Zeitungsausträger. Verdient der Arbeitnehmer dabei mehr als 450 €, ist die Entlohnung abhängig von der Tätigkeit, den geleisteten Stunden und der Branche. In diesem Fall gilt der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde.

Lukrative Nebentätigkeiten sind im Bürobereich, in der Verwaltung, in der IT- und Kommunikationsbranche, sowie in der Industrie und in der Montage zu finden. Der Verdienst in diesen Aufgabenbereichen bewegt sich zwischen 12 € und 20 € pro Stunde.

Vor allem bei Studenten sind Nebenjobs beliebt, um die Kasse während des Studiums aufzubessern. Sie dürfen jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, da sie „hauptberuflich“ dazu verpflichtet sind, sich ihrem Studium zu widmen. Studenten, die langfristig mehr als 450 € und maximal 850 € verdienen, leisten freiwillig Abgaben zu den Sozialversicherungen. Verdient der Student mehr als 850 €, entfällt diese Freiwilligkeit. Das Einkommen ist entsprechend zu versteuern und Abgaben zu den Sozialversicherungen abzuführen.

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